Die Alkoholhypothesen / Beurteilungskriterien für das MPU Gutachten
- Rene Limberger
- 3. Okt.
- 3 Min. Lesezeit
Trunkenfahrten: Die A-Hypothesen (Alkoholauffälligkeiten A1–A4)
Die A-Hypothesen sind hierarchisch angelegt. Liegt A1 (Alkoholabhängigkeit) vor, werden die weniger gravierenden Hypothesen nicht weiter geprüft. Dies spiegelt das Schweregradmodell wider, wie es auch in klinischen Diagnosemanualen zu finden ist (z. B. DSM-5; American Psychiatric Association [APA], 2013).
A1: Alkoholabhängigkeit
Die Hypothese A1 lautet: „Es liegt Alkoholabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung hat zu einer stabilen Alkoholabstinenz geführt.“
Hierbei ist für die MPU entscheidend, dass eine vollständige und forensisch abgesicherte Abstinenz von mindestens 12 Monaten nach einer suchttherapeutischen Behandlung vorliegt. Diese muss durch valide Methoden wie Haaranalysen oder EtG-Screenings dokumentiert werden. Neben der kritischen Aufarbeitung der eigenen Suchtentwicklung, muss eine tragfähige Rückfallprophylaxe (z. B. durch Teilnahme an Selbsthilfegruppen, stabile soziale Einbindung) nachvollziehbar begründet werden (ebd.).
Das DSM-5 beschreibt eine Substanzabhängigkeit nicht mehr als eigenständige Diagnose, sondern integriert sie in den übergeordneten Begriff der Substance Use Disorder (SUD), die in Schweregrade (leicht, mittel, schwer) differenziert wird (APA, 2013). Für die Begutachtung bedeutet dies, dass Abhängigkeit im Sinne der A1-Hypothese in der Regel einer schweren SUD entspricht. Empirische Befunde zeigen, dass Rückfallrisiken selbst nach mehrjähriger Abstinenz bestehen bleiben, was die Notwendigkeit langfristiger Kontroll- und Interventionsmaßnahmen unterstreicht (Ulrich & Krüger, 2017).
A2: Substanzgebrauchsstörung / Alkoholmissbrauch
Die A2-Hypothese erfasst riskante Konsummuster, die zwar nicht die Kriterien der Abhängigkeit erfüllen, aber im DSM-5 als eine mildere Form einer Substanzgebrauchsstörung klassifiziert sind. Nachfolgend sollen beispielhaft N-Kriterien der A2-Hypothese dargestellt werden (DGVM & DGVP, 2022, S. 104 ff.):
Die formale Diagnose einer SUD (A2.1 N):
„Beim Klienten ist eine Substanzgebrauchsstörung nach DSM-5 oder ein schädlicher Gebrauch nach ICD-10 zu diagnostizieren, ohne dass die Kriterien für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit erfüllt wären. ER hat trotz der für ihn ersichtlichen negativen Folgen des Alkoholkonsums sein Verhalten nicht angemessen geändert, sodass anzunehmen ist, dass sich eine starke Bindung an Alkoholkonsum entwickelt hat.
Das Vorliegen mehrerer Hinweisbereiche gegen kontrolliertes Trinken (A2.2 N):
„Es ist aus der Lerngeschichte abzuleiten, dass der Klient zum kontrollierten Alkoholkonsum nicht hinreichend zuverlässig in der Lage ist. Insbesondere hat der Alkoholkonsum zu erkennbaren negativen körperlichen, sozialen oder psychischen Auswirkungen geführt und wurde trotzdem in seiner problematischen Form fortgesetzt oder wieder aufgenommen. Frühere Versuche, kontrolliert zu trinken, konnten nicht stabilisiert werden.“
Der dokumentierte stabile Verzicht (A2.3 N):
„Der Klient verzichtet auf den Konsum alkoholischer Getränke. Dies wird auch mit medizinischen Verlaufsbefunden nachvollziehbar belegt.“
Oder das Ziel des „kontrollierten Trinkens“ (A2.7 N), welches jedoch nur bei günstiger Prognose akzeptiert wird:
„Sofern der Klient im Kontext der Aufarbeitung der Ursachen für die Entstehung des unkontrollierten Alkoholkonsums im Rahmen einer Psychotherapie, einer verkehrspsychologischen oder suchttherapeutisch fundierten Maßnahme als Therapieziel Kontrolliertes Trinken entwickelt und erlernt hat, ist eine stabile Verhaltensänderung nachvollziehbar.
Dabei gilt hier zu bedenken, dass das Konzept des kontrollierten Trinkens wissenschaftlich kontrovers diskutiert wird. Während Ansätze der „Harm Reduction“ in bestimmten Kontexten Erfolge zeigen (vgl. Klingemann & Rosenberg, 2018), verweisen andere Studien auf erhöhte Rückfallrisiken und eingeschränkte Langzeitstabilität (Blunck & Albrecht, 2020). In der Fahreignungsbegutachtung wird daher besonders streng geprüft, ob eine realistische und nachhaltige Umsetzung kontrollierten Konsums zu erwarten ist.
A3: Alkoholgefährdung
Unter diese Kategorie fallen Personen mit auffälligen Trinkmustern, die jedoch noch keine SUD nach DSM-5 erfüllen. Typisch sind extrem hohe Blutalkoholkonzentrationen bei einmaligen Vorfällen oder episodisches Rauschtrinken ohne klaren Suchtcharakter. Hier gilt: N-Kriterien fordern eine intensive Reflexion des Konsumverhaltens und eine glaubhafte Distanzierung von riskantem Trinken. K-Kriterien erlauben, dass eine Teilnahme an einem §70-Kurs ausreichen kann, sofern Einsicht und Veränderungsbereitschaft erkennbar sind. Empirische Studien (Kubitzki & Krämer, 2015) belegen, dass solche Kurse die Rückfallwahrscheinlichkeit tatsächlich reduzieren können – allerdings nur dann, wenn eine intrinsische Motivation zur Veränderung vorhanden ist.
A4: Situative Auffälligkeit
Diese Hypothese betrifft Einzelfälle ohne tieferliegendes Muster, beispielsweise eine einmalige Trunkenheitsfahrt im Rahmen eines außergewöhnlichen Lebensereignisses. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine plausible und konsistente Erklärung, die keine Hinweise auf ein systematisches Konsumproblem enthält. In der Praxis wird A4 jedoch selten bestätigt, da selbst einmalige Delikte mit hohen Blutalkoholwerten bereits ein signifikant erhöhtes Rückfallrisiko anzeigen (Schmidt-Atzert et al., 2021).
