Neue Beurteilungskriterien 5. Auflage Was sich für Betroffene – insbesondere beim Thema Cannabis – wirklich ändert
- Rene Limberger
- 6. Feb.
- 3 Min. Lesezeit

Mit der 5. Auflage der Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung (BK 5) steht ein spürbarer Paradigmenwechsel bevor. Während die bisherige 4. Auflage (BK 4) stark defizit- und abstinenzorientiert war, rückt nun ein risiko- und verhaltensorientierter Ansatz in den Mittelpunkt. Für viele Betroffene – insbesondere im Zusammenhang mit Cannabis – bringt das mehr Klarheit, aber auch neue Anforderungen.
Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Änderungen im Fließtext gegenüber und erklären, was das konkret für MPU-Kandidatinnen und -Kandidaten bedeutet.
Vom „Ob“ zum „Wie“ – ein neues Grundverständnis
In der BK 4 wurde Cannabiskonsum faktisch weitgehend wie der Konsum illegaler Drogen behandelt. Bereits der bloße Konsum führte häufig zu Fahreignungszweifeln – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Bezug zum Straßenverkehr bestand. Die neue BK 5 verabschiedet sich von diesem pauschalen Ansatz.
Künftig steht nicht mehr der Konsum an sich im Vordergrund, sondern der Umgang mit Cannabis im Hinblick auf das Fahren. Entscheidend ist also, ob eine Person zuverlässig zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann, ob Kontrollmechanismen vorhanden sind und ob das Konsumverhalten stabil und reflektiert ist.
Rechtliche Neubewertung von Cannabis
Ein zentraler Unterschied zwischen BK 4 und BK 5 liegt in der rechtlichen Einordnung. Während Cannabis früher implizit als illegale Substanz behandelt wurde, berücksichtigt die neue Auflage ausdrücklich die aktuelle Gesetzeslage.
Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) ist Cannabis unter bestimmten Bedingungen legal: für Erwachsene ab 18 Jahren, in begrenzten Besitzmengen und zum Eigenkonsum. Diese rechtliche Normalisierung spiegelt sich nun auch in der Fahreignungsbegutachtung wider.
Damit verbunden ist auch eine klare Anpassung der Grenzwerte.
Neuer THC-Grenzwert: 3,5 ng/ml statt 1,0 ng/ml
Ein besonders praxisrelevanter Punkt ist der THC-Grenzwert im Straßenverkehr.
BK 4 (alt): Bereits ab 1,0 ng THC/ml Serum galt eine Ordnungswidrigkeit als Hinweis auf fehlende Fahreignung.
BK 5 (neu): Maßgeblich ist nun der gesetzlich festgelegte Grenzwert von 3,5 ng THC/ml Serum (§ 24c StVG).
Wichtig: Das Überschreiten dieses Wertes gilt weiterhin als klarer Hinweis auf eine fehlende Trennung von Konsum und Fahren. Die neue Auflage ist also nicht „laxer“, sondern vor allem eindeutiger. Unterhalb dieses Grenzwertes wird differenzierter geprüft, oberhalb besteht in der Regel ein erhebliches Eignungsproblem.
Differenziertere Bewertung der Konsummuster
Die BK 5 beschreibt Cannabiskonsum deutlich feiner als bisher. Während in der BK 4 gelegentlicher Konsum schnell als problematisch eingestuft wurde, erfolgt nun eine klarere Trennung:
Abhängigkeit (D1) und problematischer Konsum (D2) werden strenger abgegrenzt.
Ein reiner, gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Kontrollverlust fällt nicht automatisch in den Bereich des Missbrauchs.
Neu eingeführt wurde das Kriterium des riskanten Cannabiskonsums. Dieser liegt vor, wenn zwar keine Abhängigkeit besteht, aber Risikofaktoren wie Gewohnheitskonsum, steigende Toleranz, Konsum zur Stressbewältigung oder ein konflikthafter Bezug zum Fahren erkennbar sind.
Gleichzeitig entfällt der frühere Sonderpfad „risikoarmer Cannabiskonsum“ als eigene Kategorie. Stattdessen gilt: Abstinenz und risikoarmer Konsum sind grundsätzlich gleichwertige Zieloptionen, müssen aber jeweils nachvollziehbar, stabil und toxikologisch belegbar sein.
Mischkonsum: weniger pauschal, aber weiterhin sensibel
Auch beim Thema Mischkonsum zeigt sich der neue Ansatz. In der BK 4 galt Mischkonsum (z. B. Cannabis und Alkohol) nahezu automatisch als Ausschlusskriterium. Die BK 5 lässt hier mehr Einzelfallbetrachtung zu.
Ein gelegentlicher, nicht habitualisierter Mischkonsum kann unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert werden. Entscheidend bleibt jedoch, dass kein regelmäßiges Muster besteht und keine Verbindung zum Fahren erkennbar ist. Dauerhafter oder situationsgebundener Mischkonsum bleibt weiterhin hochproblematisch.
Medizinisches Cannabis: kein „Freifahrtschein“
Neu bewertet wird auch der Umgang mit medizinischem Cannabis. Während ein ärztliches Rezept früher oft als entlastendes Argument herangezogen wurde, erfolgt nun eine strengere Bewertung.
Medizinisches Cannabis wird wie andere verkehrsrelevante Medikamente behandelt. Das bedeutet:
Ein Rezept allein reicht nicht aus.
Entscheidend ist, ob die Medikation die Fahrsicherheit beeinträchtigt und wie verantwortungsvoll damit umgegangen wird.
Häufigere und genauere toxikologische Kontrollen sind vorgesehen.
Strengere, aber klarere Abstinenz- und Kontrollnachweise
Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Abstinenz- und Konsumnachweise (CTU). Die BK 5 führt hier höhere Qualitätsstandards, aber auch klarere Regeln ein.
Kontrollierter bzw. risikoarmer Konsum muss eindeutig definiert und toxikologisch belegt werden.
Für Cannabis werden Blut-, Urin- und Haaranalysen gezielter eingesetzt.
Die Anforderungen an Kontrollstellen steigen deutlich (z. B. regelmäßige Fortbildungen, klare Zuständigkeiten).
Für Betroffene bedeutet das: weniger Interpretationsspielraum, aber mehr Transparenz und Planungssicherheit.
Fazit: Mehr Differenzierung – aber keine Verharmlosung
Die neuen Beurteilungskriterien 5. Auflage bringen beim Thema Cannabis einen echten Systemwechsel. Weg von pauschalen Annahmen, hin zu einer differenzierten Betrachtung von Risiko, Verhalten und Verantwortungsübernahme.
Gleichzeitig gilt: Die Anforderungen an Einsicht, Selbstkontrolle und Trennung von Konsum und Fahren bleiben hoch. Wer sich gut vorbereitet, sein Konsumverhalten ehrlich reflektiert und stabile Veränderungen nachweisen kann, hat unter der BK 5 jedoch deutlich bessere Chancen auf eine faire und nachvollziehbare Beurteilung.
Wenn Sie unsicher sind, was die neuen Kriterien konkret für Ihren Fall bedeuten, beraten wir Sie bei MPU Süd gerne individuell und praxisnah.



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